Eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg musste sich mit der Thematik beschäftigen, ob dem Betreuer trotz vorliegendem Wohn- und Betreuungsvertrag ein Anspruch auf den höheren Vergütungssatz für eine “andere Wohnform” zusteht. Das Ergebnis schließt sich dem BGH an und eröffnet neue Spielräume.